|
|
 |
 |
 |
 |
 |
Ordnungen 
Beitragsordnung
Waffenordnung
Verhalten auf Vereinsveranstaltungen
Beitragsordnung
§ 1. Beitragshöhe und -häufigkeit
Die Beitragszahlung findet einmal jährlich im voraus zum Jahresbeginn statt. Frist für termingerechten Eingang ist der 15. Januar des Geschäftsjahres. Die Höhe des Beitrages 60,- Euro pro Jahr. Der Vorstand kann im Einzelfall, insbesondere bei Schülern, Studenten und Bedürftigen, den Beitrag auf die Hälfte festsetzen.
§ 2. Verlust oder Beendigung der Mitgliedschaft
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein oder das Mitglied. Die Kündigung kann zu jedem 1. des Quartals durchgeführt werden. Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei Kündigung außerhalb der Frist besteht die Mitgliedsschaft bis zum 1. des nächsten Quartals. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig zurückbezahlt. Je Quartal zum Kündigungstermin werden 1/4 des Jahresbeitrages einbehalten.
Kündigung zum:
1.1. = 100 % der Beitragssumme
1.4. = 75 % der Beitragssumme
1.7. = 50 % der Beitragssumme
1.10. = 25 % der Beitragssumme
§ 3. Verwendung der Vereinsmittel
1. Ausgaben bis 25,- Euro sind von jedem Mitglied nach Absprache mit dem Vorstand zu tätigen.
2. Ausgaben bis 150,- Euro sind nur durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Ausgaben über 150,- Euro sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
4. Alle Ausgaben, die regelmäßig erfolgen und eine vertragliche Bindung mit sich bringen, sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
5. Alle Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassier schriftlich bzw. elektronisch in einem Kassenbuch festzuhalten. Mindestens zweimal im Jahr muß dem Vorstand sowie einmal im Jahr der Mitgliederversammlung ein Kassenbericht vorgelegt werden. Jedes aktive Vereinsmitglied darf das Kassenbuch einsehen.
Waffenordnung
§ 1 Definition
Als Waffen werden in dieser Ordnung alle zeitgenössischen Waffen bis zum 12. Und 13. Jahrhundert betrachtet. Alle modereren Waffen sind generell verboten. Dies beinhaltet Schwerter in einhändiger bis zweihändiger Ausführung, Kurze Stichwaffen, Kettenwaffen, Stumpfe Schlag- und Hiebwaffen, Stangenwaffen in stumpfer und scharfer Ausführung sowie Bogen und Armbrust.
§ 2 Allgemeines
Das Tragen von Waffen als Requisite auf Vereinsveranstaltungen ist genehmigt, sofern nicht gegen derzeitig geltende Gesetze verstoßen wird.
§ 3 Umgang mit Waffen
1. Werden Waffen zum Kostüm getragen, sind diese in einer geeigneten Aufbewahrung gesichert
mitzuführen.
a) Schwerter sind in Scheiden unterzubringen, die ein Verletzen an der Klinge ausschließen. Zusätzlich muß das Schwert in der Scheide gesichert sein.
b) Dolche und Messer sind wie Schwerter zu behandeln.
c) Äxte mit scharfen Klingen müssen eine Scheide für die Klinge aufweisen und sicher an Gurt oder Kostüm getragen werden.
d) Stumpfe Waffen werden am Kostüm oder Gurt getragen.
e) Stangenwaffen werden vertikal getragen und flach auf dem Boden oder dafür vorgesehenen Ständern abgelegt.
f) Schußwaffen dürfen generell nie geladen oder benutzt werden. Pfeile und Bolzen werden in Köchern oder Waffengurten nur zur Dekoration aufbewahrt.
g) Alle von Abs. 1a bis 1f abweichenden Waffen müssen generell mit größter Vorsicht in geeigneten Aufbewahrungen transportiert und gesichert werden.
2. Waffen, die der Requisite dienen, aber nicht getragen werden, müssen mit geeigneten Maßnahmen, z.B. Ketten und Vorhängeschlössern, gegen Benutzung gesichert werden.
3. Die Benutzung von Waffen geschieht auf eigene Haftung und ist auf Vereinsveranstaltungen generell untersagt.
4. Jedes Vereinsmitglied ist für seine Waffen und dem Mißbrauch durch zweite bzw. dritte selbst verantwortlich. Für Waffen, die dem Verein zur Requisite dienen, ist jedes Vereinsmitglied voll verantwortlich, wobei die Lagerwache die Verantwortung über Dekorationswaffen übernimmt.
§ 4 Verstoß gegen die Waffenordnung
Verstöße gegen die Waffenordnung werden durch Vereinsstrafen oder Ausschluß aus dem Verein geahndet. Fahrlässige Verstöße, die zur Verletzung eines zweiten bzw. dritten führen oder mehrmalige Verstöße trotz Ermahnung werden mit sofortigen Ausschluß aus dem Verein belegt.
Verhalten auf Vereinsveranstaltungen
§ 1 Definition
Als Veranstaltung wird jede Zusammenkunft der Vereinsmitglieder betrachtet, wenn sie vom Vorstand oder Vorstand als solche bindend festgelegt wird.
§ 2 Ausschreibung
Jede Veranstaltung muß spätestens 2 Wochen vor Beginn vom Vorstand angekündigt werden. Jedes Mitglied, das an einer Veranstaltung teilnehmen will, muß sich bis zum festgelegten Einschreibetermin schriftlich und bindend anmelden.
§ 3 Pflichten
a) Auf allen Veranstaltungen ist in einem festgelegten Zeitraum Kostümpflicht.
b) Pflichttermine auf Veranstaltungen, die meist ein Bestandteil des Vertrages zwischen dem Veranstalter und dem Verein sind, sind für alle Teilnehmenden bindend.
c) Jedes teilnehmende Mitglied muß sich an die vom Vorstand vorgeschriebenen Verhaltensregel halten.
d) Die Kostüme müssen optisch dem 12. bis 13. Jahrhundert entsprechen. Brillen müssen soweit gesundheitlich möglich durch Kontaktlinsen oder zeitgenössische Sehhilfen ersetzt werden. Armbanduhren oder sonstige technische Geräte dürfen optisch nicht sichtbar sein. Während Pflichtveranstaltungen wie z.B. Umzügen sind Handys oder andere technische Geräte die akustische Signale aller Art abgeben abzuschalten und optisch zu verbergen (Taschen, Beutel etc.).
§ 4 Verstoß gegen die Verhaltensordnung
Verstöße gegen die Verhaltensordnung werden durch Vereinsstrafen oder Ausschluß aus dem Verein geahndet, außer sie sind durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstigen triftigen Gründen bedingt.
|
|
 |
 |
|